Art. 2 – Durchführungsvorschriften zum Abkommen

DOLLBBERABK2G · Gesetz zum Zweiten Abkommen vom 16. August 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über gewisse Angelegenheiten, die sich aus der Bereinigung deutscher Dollarbonds ergeben

(1)Für Dollarbonds, die im Verzeichnis zu Artikel I Abs. 1 des Abkommens aufgeführt sind, gelten die Vorschriften der Dreizehnten Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Endgültige Verwaltungsabgabe) vom 10. November 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 682) mit der Maßgabe, daß die von den Ausstellern nach § 1 dieser Verordnung zu entrichtende Verwaltungsabgabe für das Bereinigungsverfahren vier vom Hundert des Bemessungsbetrages beträgt; für Dollarbonds, die im Verzeichnis unter Nummer 1 aufgeführt sind, ist die Verwaltungsabgabe von den Garanten zu entrichten.
(2)Für Dollarbonds, die in dem in Absatz 1 genannten Verzeichnis unter Nummer 1 aufgeführt sind, gelten die Vorschriften des Auslandsbonds-Entschädigungsgesetzes vom 10. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 177) mit der Maßgabe, daß die Leistungspflicht gegenüber Entschädigungsberechtigten (§ 5 Abs. 1 des Auslandsbonds-Entschädigungsgesetzes) zwei Monate nach Ablauf der Anmeldefrist, frühestens jedoch zwei Monate nach Abgabe des Regelungsangebotes der Garanten beginnt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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