§ 26 – Berichtigung der Register und Veröffentlichungen

DPMAV_2004 · Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt

(1)In dem Berichtigungsantrag sind anzugeben: 1.das Aktenzeichen des Schutzrechts,
2.der Name und die Anschrift des Inhabers des Schutzrechts,
3.falls der Inhaber des Schutzrechts einen Vertreter bestellt hat, der Name und die Anschrift des Vertreters,
4.die Bezeichnung des Fehlers, der berichtigt werden soll,
5.die einzutragende Berichtigung.
(2)Enthalten mehrere Eintragungen von Schutzrechten desselben Inhabers denselben Fehler, so kann der Antrag auf Berichtigung dieses Fehlers für alle Eintragungen gemeinsam gestellt werden.
(3)Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf die Berichtigung von Veröffentlichungen anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 26 DPMAV_2004 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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