§ 5 – Kostenschuldner

DPMAVWKOSTV_2006 · Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt

(1)Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, 1.wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird;
2.wem durch Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Bundespatentgerichts die Kosten auferlegt sind;
3.wer die Kosten durch eine gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt abgegebene oder dem Deutschen Patent- und Markenamt mitgeteilte Erklärung übernommen hat;
4.wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2)Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 DPMAVWKOSTV_2006 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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