§ 112 – Anerkennung ausländischer Prüfungen und im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise
DRIG · Deutsches Richtergesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 07.12.2016 – XII ZB 346/15ECLI:DE:BGH:2016:071216BXIIZB346.15.0
Allein die Tatsache, dass eine im Ausland abgelegte juristische Prüfung als erste Staatsprüfung nach § 112 Abs. 2 DRiG anerkannt wird, besagt nichts darüber, ob der Prüfling durch die hiermit abgeschlossene Ausbildung besondere Kenntnisse erworben hat, die für die Führung der Betreuung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG nutzbar sind.
- BSG, Beschl. v. 26.05.2015 – B 13 R 179/15 BECLI:DE:BSG:2015:260515BB13R17915B0
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