§ 13 – Verwendung eines Richters auf Probe
DRIG · Deutsches Richtergesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 19.02.2019 – 5 StR 513/18ECLI:DE:BGH:2019:190219B5STR513.18.0
- 1. Die Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich einer Zuweisung eines Richters auf Probe ist an den Maßstäben auszurichten, die für die beamtenrechtliche Umsetzung entwickelt worden sind. 2. Mit dem Ablauf einer Zuweisung an ein bestimmtes Gericht endet nach § 18 Abs. 5 Satz 1 SächsFFG auch die Stellung als Frauenbeauftragte dieses Gerichts.
1. Die Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich einer Zuweisung eines Richters auf Probe ist an den Maßstäben auszurichten, die für die beamtenrechtliche Umsetzung entwickelt worden sind. 2. Mit dem Ablauf einer Zuweisung an ein bestimmtes Gericht endet nach § 18 Abs. 5 Satz 1 SächsFFG auch die Stellung als Frauenbeauftragte dieses Gerichts.
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