§ 17 – Ernennung durch Urkunde
DRIG · Deutsches Richtergesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- Bei der Besetzung einer Stelle eines Richters am Amtsgericht (R1) ist der Dienstherr nicht gehalten, eine Auswahl unter den Bewerbern, welche sich in einem Amt als Staatsanwalt (R1) befinden, unter Leistungsgesichtspunkten vorzunehmen.
Bei der Besetzung einer Stelle eines Richters am Amtsgericht (R1) ist der Dienstherr nicht gehalten, eine Auswahl unter den Bewerbern, welche sich in einem Amt als Staatsanwalt (R1) befinden, unter Leistungsgesichtspunkten vorzunehmen.
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