§ 48 – Eintritt in den Ruhestand
DRIG · Deutsches Richtergesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- C-349/23 – HB gegen Bundesrepublik DeutschlandECLI:EU:C:2024:889
Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Richtlinie 2000/78/EG – Art. 2 Abs. 2 Buchst. a – Verbot von Diskriminierungen wegen des Alters – Höchstalter für den Eintritt in den Ruhestand – Nationale Rechtsvorschrift, die für Bundesrichter jegliches Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ausschließt – Möglichkeit für Bundesbeamte und Landesrichter, das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand zu beantragen – Ungleichbehandlung wegen der Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe oder des Arbeitsorts
- BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung v. 28.02.2024 – 2 BvQ 16/24ECLI:DE:BVerfG:2024:qk20240228.2bvq001624
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