§ 5d – Prüfungen; Verordnungsermächtigung
DRIG · Deutsches Richtergesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 26.06.2015 – 1 BvR 2218/13ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150626.1bvr221813
- BVerwG, Urt. v. 29.05.2013 – 6 C 18/12
1. Eine Regelung, nach der das Nichtbestehen einer Teilprüfung zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führen soll, genügt den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG, wenn die Teilprüfung schon für sich genommen eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der Eignung des Prüflings bietet. Ob dies der Fall ist, obliegt regelmäßig in weitem Umfang der eigenen Einschätzung des Normgebers, die gerichtlich nur beanstandet werden darf, wenn sie offenkundig sachlich unvertretbar ist. Im Falle der universitären Schwerpunktbereichsprüfung nach § 5 Abs. 1 Halbs. 2 DRiG unterliegt der Normgeber wegen der Verklammerung dieser Prüfung mit der staatlichen Pflichtfachprüfung zur ersten juristischen Prüfung allerdings engeren grundrechtlichen Bindungen. Soweit die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung die staatliche Pflichtfachprüfung lediglich fächerbezogen ergänzt und dieser damit in ihrer grundsätzlichen Anlage gleicht, hat sich der Normgeber an der Höhe derjenigen Eignungsanforderungen zu orientieren, die in der Ausgestaltung der Bestehensregelung für die staatliche Pflichtfachprüfung zum Ausdruck kommen. 2. Es ist Sache der Beurteilung durch den prüfungsrechtlichen Normgeber, welches Gewicht Einzelleistungen im Rahmen der Gesamtwertung zugewiesen wird. Solange die entsprechende Regelung von sachlichen Erwägungen getragen wird, ist sie gerichtlich nicht zu beanstanden, auch wenn sich eine andere Gewichtung denken ließe.
- BVerwG, Urt. v. 21.03.2012 – 6 C 19/11
1. Prüfungsrechtliche Sanktionsnormen, die eine unternommene Prüferbeeinflussung mit einem Bewertungsausschluss belegen, genügen allgemein den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Dies gilt auch dann, wenn sie der Prüfungsbehörde kein Entschließungsermessen einräumen. Es bedarf aber der Prüfung im Einzelfall, ob die Sanktionsverhängung verhältnismäßig ist. 2. Ergibt sich für einen Prüfer aufgrund der Mitteilung eines Prüflings eine Sachlage, die in ihrer informatorischen Substanz im Wesentlichen dem entspricht, wovon er ohnehin ausgegangen ist oder als naheliegende Möglichkeit auszugehen hatte, so vermag dies seine Unbefangenheit im Rechtssinne nicht zu beeinträchtigen. 3. Die vom Prüfling eigenmächtig vorgenommene Durchbrechung der Anonymität des schriftlichen Prüfungsverfahrens durch Kontaktaufnahme mit dem Prüfer vermag die Sanktionierung mit einem Bewertungsausschluss dann nicht zu begründen und vor Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu rechtfertigen, wenn sie den Umständen nach nicht geeignet ist, die Unbefangenheit des Prüfers zu beeinträchtigen, und daher nicht zugunsten des Prüflings einen einseitigen Wettbewerbsvorteil im Prüfungsverfahren schafft. 4. Das Einheitlichkeitsgebot in § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG findet in Bezug auf Verfahrensregelungen keine Anwendung.
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