§ 5d – Prüfungen; Verordnungsermächtigung

DRIG · Deutsches Richtergesetz

(1)Staatliche und universitäre Prüfungen berücksichtigen die inhaltlichen Vorgaben des § 5a Absatz 3 Satz 1; unbeschadet von § 5a Abs. 2 Satz 2 können die Prüfungen auch Fremdsprachenkompetenz berücksichtigen. Die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung ist zu gewährleisten. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Noten- und Punkteskala für die Einzel- und Gesamtnoten aller Prüfungen festzulegen.
(2)Der Stoff der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der staatlichen Pflichtfachprüfung ist so zu bemessen, dass das Studium nach fünf Studienjahren abgeschlossen werden kann. In der universitären Schwerpunktbereichsprüfung ist mindestens eine schriftliche Leistung zu erbringen. In der staatlichen Pflichtfachprüfung sind schriftliche und mündliche Leistungen zu erbringen; das Landesrecht kann bestimmen, dass Prüfungsleistungen während des Studiums erbracht werden, jedoch nicht vor Ablauf von zweieinhalb Studienjahren. Das Zeugnis über die erste Prüfung weist die Ergebnisse der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung sowie zusätzlich eine Gesamtnote aus, in die das Ergebnis der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung mit 70 vom Hundert und das Ergebnis der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 vom Hundert einfließt; es wird in dem Land erteilt, in dem die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden wurde.
(3)Die schriftlichen Leistungen in der zweiten Staatsprüfung sind frühestens im 18. und spätestens im 21. Ausbildungsmonat zu erbringen; bei Teilzeitausbildung nach § 5b Absatz 6 Satz 1 ist die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes angemessen zu berücksichtigen. Die schriftlichen Leistungen beziehen sich mindestens auf die Ausbildung bei den Pflichtstationen. Sieht das Landesrecht neben Aufsichtsarbeiten auch eine häusliche Arbeit vor, kann bestimmt werden, dass diese Leistung nach Beendigung der letzten Station erbracht werden muss. Die mündlichen Leistungen beziehen sich auf die gesamte Ausbildung.
(4)In den staatlichen Prüfungen kann das Prüfungsorgan bei seiner Entscheidung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Kandidaten besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat; hierbei sind bei der zweiten Staatsprüfung auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen. Die Abweichung darf ein Drittel des durchschnittlichen Umfangs einer Notenstufe nicht übersteigen. Der Anteil der mündlichen Prüfungsleistungen an der Gesamtnote darf 40 vom Hundert nicht übersteigen. Eine rechnerisch ermittelte Anrechnung von im Vorbereitungsdienst erteilten Noten auf die Gesamtnote der zweiten Staatsprüfung ist ausgeschlossen.
(5)Die staatliche Pflichtfachprüfung kann einmal wiederholt werden. Eine erfolglose staatliche Pflichtfachprüfung gilt als nicht unternommen, wenn der Bewerber sich frühzeitig zu dieser Prüfung gemeldet und die vorgesehenen Prüfungsleistungen vollständig erbracht hat. Das Nähere, insbesondere den Ablauf der Meldefrist, die Anrechnung von Zeiten des Auslandsstudiums, der Erkrankung und der Beurlaubung auf die Studiendauer sowie die Folgen einer Prüfungsunterbrechung regelt das Landesrecht. Das Landesrecht kann eine Wiederholung der staatlichen Prüfungen zur Notenverbesserung vorsehen.
(6)Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch bestimmen, dass in den staatlichen Prüfungen schriftliche Leistungen elektronisch erbracht werden dürfen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 26.06.2015 – 1 BvR 2218/13ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150626.1bvr221813
  • BVerwG, Urt. v. 29.05.2013 – 6 C 18/12

    1. Eine Regelung, nach der das Nichtbestehen einer Teilprüfung zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führen soll, genügt den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG, wenn die Teilprüfung schon für sich genommen eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der Eignung des Prüflings bietet. Ob dies der Fall ist, obliegt regelmäßig in weitem Umfang der eigenen Einschätzung des Normgebers, die gerichtlich nur beanstandet werden darf, wenn sie offenkundig sachlich unvertretbar ist. Im Falle der universitären Schwerpunktbereichsprüfung nach § 5 Abs. 1 Halbs. 2 DRiG unterliegt der Normgeber wegen der Verklammerung dieser Prüfung mit der staatlichen Pflichtfachprüfung zur ersten juristischen Prüfung allerdings engeren grundrechtlichen Bindungen. Soweit die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung die staatliche Pflichtfachprüfung lediglich fächerbezogen ergänzt und dieser damit in ihrer grundsätzlichen Anlage gleicht, hat sich der Normgeber an der Höhe derjenigen Eignungsanforderungen zu orientieren, die in der Ausgestaltung der Bestehensregelung für die staatliche Pflichtfachprüfung zum Ausdruck kommen. 2. Es ist Sache der Beurteilung durch den prüfungsrechtlichen Normgeber, welches Gewicht Einzelleistungen im Rahmen der Gesamtwertung zugewiesen wird. Solange die entsprechende Regelung von sachlichen Erwägungen getragen wird, ist sie gerichtlich nicht zu beanstanden, auch wenn sich eine andere Gewichtung denken ließe.

  • BVerwG, Urt. v. 21.03.2012 – 6 C 19/11

    1. Prüfungsrechtliche Sanktionsnormen, die eine unternommene Prüferbeeinflussung mit einem Bewertungsausschluss belegen, genügen allgemein den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Dies gilt auch dann, wenn sie der Prüfungsbehörde kein Entschließungsermessen einräumen. Es bedarf aber der Prüfung im Einzelfall, ob die Sanktionsverhängung verhältnismäßig ist. 2. Ergibt sich für einen Prüfer aufgrund der Mitteilung eines Prüflings eine Sachlage, die in ihrer informatorischen Substanz im Wesentlichen dem entspricht, wovon er ohnehin ausgegangen ist oder als naheliegende Möglichkeit auszugehen hatte, so vermag dies seine Unbefangenheit im Rechtssinne nicht zu beeinträchtigen. 3. Die vom Prüfling eigenmächtig vorgenommene Durchbrechung der Anonymität des schriftlichen Prüfungsverfahrens durch Kontaktaufnahme mit dem Prüfer vermag die Sanktionierung mit einem Bewertungsausschluss dann nicht zu begründen und vor Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu rechtfertigen, wenn sie den Umständen nach nicht geeignet ist, die Unbefangenheit des Prüfers zu beeinträchtigen, und daher nicht zugunsten des Prüflings einen einseitigen Wettbewerbsvorteil im Prüfungsverfahren schafft. 4. Das Einheitlichkeitsgebot in § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG findet in Bezug auf Verfahrensregelungen keine Anwendung.

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