§ 76a – Teilzeitbeschäftigung

DRIG · Deutsches Richtergesetz

Teilzeitbeschäftigung ist zu ermöglichen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 22.08.2013 – 2 AV 5/13

    1. Ein Normenkontrollantrag eines Bürgers gegen den Geschäftsverteilungsplan eines Gerichts (wegen angeblicher Diskrepanzen zwischen der Zahl der haushaltsrechtlich ausgewiesenen Stellen und der tatsächlichen Besetzung des Gerichts) kann im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Antrag offensichtlich unbegründet ist und erkennbar zweckwidrig (nach mehrfacher Ablehnung von Befangenheitsanträgen) allein dem Ziel dient, eine Befassung der zuständigen Richter mit dem eigentlichen Rechtsschutzbegehren des Betroffenen zu verhindern. 2. In einem solchen Fall können die nach dem Geschäftsverteilungsplan zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag zuständigen Richter, auch wenn sie selbst an der Beschlussfassung über den Geschäftsverteilungsplan mitgewirkt haben, ausnahmsweise in der Sache selbst entscheiden. Die an enge Voraussetzungen geknüpfte Rechtsprechung zu rechtsmissbräuchlichen Befangenheitsanträgen kann auf diese Fallkonstellation übertragen werden.

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