§ 9 – Voraussetzungen für die Berufungen

DRIG · Deutsches Richtergesetz

In das Richterverhältnis darf nur berufen werden, wer 1.Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
2.die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
3.die Befähigung zum Richteramt besitzt (§§ 5 bis 7) und
4.über die erforderliche soziale Kompetenz verfügt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 22.09.2016 – 2 C 29/15ECLI:DE:BVerwG:2016:220916U2C29.15.0

    1. Das Recht eines Landes zur Regelung der Besoldung seiner Richter ist revisibel. 2. Eine Vortätigkeit eines Richters kann nur dann i.S.v. § 38a Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 BBesG Bln (juris: BesG BE) für den Erwerb der nach § 9 Nr. 4 DRiG notwendigen sozialen Kompetenz förderlich sein, wenn die Stärkung der für den Beruf des Richters wesentlichen Elemente der sozialen Kompetenz im Vordergrund dieser Vortätigkeit gestanden hat und für diese prägend gewesen ist. 3. Zeiten der Ausbildung zum Flugbegleiter, Zeiten der Tätigkeit in diesem Beruf sowie Zeiten der Berufstätigkeit als Fluggastabfertiger sind nicht als Erfahrungszeiten i.S.v. § 38a Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 BBesG Bln anzuerkennen.

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