§ 3 – Ausbildungsberufsbild

DROGISTAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.der Ausbildungsbetrieb:a)Stellung der Drogerie in der Gesamtwirtschaft,
b)Stellung des Ausbildungsbetriebs am Markt,
c)Organisation des Ausbildungsbetriebs,
d)Berufsbildung,
e)Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
f)Warenwirtschaft, Informations- und Kommunikationstechniken;
2.Beschaffung:a)Einkaufsplanung,
b)Einkaufsabwicklung;
3.Lagerung:a)Warenannahme,
b)Warenlagerung,
c)Bestandsüberwachung;
4.Absatz:a)Verkaufsvorbereitung,
b)Beratung und Verkauf,
c)Berücksichtigung von Verbraucherwünschen und -bedürfnissen,
d)Verkaufsabrechnung,
e)Werbung und Verkaufsförderung,
f)Sortimentsstruktur;
5.Personalwesen;
6.Rechnungswesen;
7.Gesundheit und Ernährung:a)Mittel zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit,
b)Arzneipflanzen, tierische Drogen und chemische Substanzen,
c)Waren zur diätetischen Ernährung;
8.Kosmetik, Körperpflege, Parfümerie und Hygiene:a)präparative und dekorative Kosmetik,
b)Mittel zur Sonnenkosmetik,
c)Herrenkosmetik und Pflegeprodukte,
d)Mittel zur Körperpflege,
e)Parfümerieartikel,
f)Artikel zur Hygiene;
9.Fachrecht:a)Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln,
b)Handel mit Gefahrstoffen und Pflanzenschutzmitteln,
c)Handel mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen,
d)sonstige wichtige Rechtsvorschriften;
10.Foto:a)Filme, Bilder,
b)allgemeines Fotozubehör,
c)Kameras und Wiedergabegeräte;
11.chemisch-technische Waren, Pflanzenschutz:a)Chemikalien,
b)chemisch-technische Waren zur Sachwerterhaltung,
c)Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmittel,
d)Mittel zur Schädlingsbekämpfung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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