§ 11 – Weitere ärztliche Maßnahmen

DRUCKLV · Verordnung über Arbeiten in Druckluft

(1)Arbeitnehmer, die 1.durch Arbeiten in Druckluft erkrankt waren (Drucklufterkrankung),
2.ihre Arbeit wegen anderer Erkrankungen länger als einen Tag unterbrochen haben oder
3.erkältet sind oder sich sonst nicht wohl fühlen,
dürfen in Druckluft erst weiterbeschäftigt werden, nachdem sie dem ermächtigten Arzt vorgestellt worden sind und dieser festgestellt hat, daß gesundheitliche Bedenken gegen die Weiterbeschäftigung nicht bestehen.
(2)Der Arzt hat auf Verlangen des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers eine Bescheinigung über seine Feststellung nach Absatz 1 auszustellen. Halten der untersuchte Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis für unzutreffend, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 DRUCKLV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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