§ 23 – Ordnungswidrigkeiten nach dem Arbeitszeitgesetz

DRUCKLV · Verordnung über Arbeiten in Druckluft

Ordnungswidrig im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 4 des Arbeitszeitgesetzes handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 21 Abs. 4 einen Arbeitnehmer in Druckluft beschäftigt oder,
2.entgegen § 21 Abs. 5 Pausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gewährt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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