§ 4 – Arbeitsprobe

DRUCKMSTRV · Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Drucker-(Buchdrucker-)Handwerk

(1)Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehenden Arbeiten, davon in jedem Fall die nach den Nummern 1 und 2, auszuführen: 1.Umstellen der Druckmaschine auf verschiedene Bedruckstoffe sowie Justieren der Druckwalzen und Anlagemarken,
2.Nachmischen von mindestens drei Farbtönen,
3.Einrichten einer einfarbigen Druckform, bestehend aus Text- und Bildteilen im Mindestformat DIN A2 mit einem Bildanteil von insgesamt etwa einer DIN A4-Seite.
4.Einrichten einer mehrfarbigen Druckform, bestehend aus Text- und Bildteilen im Mindestformat DIN A3.
(2)In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 DRUCKMSTRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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