§ 22 – Aufgabe, Stimmrechte, Vergütung

DSLBSA · Satzung der DSL Bank AG (Anhang des Gesetzes über die Umwandlung der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank in eine Aktiengesellschaft)

(1)Aufgabe des Beirats ist die Beratung des Vorstands.
(2)Jedes Beiratsmitglied hat in den Beiratssitzungen eine Stimme. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Der Beirat tritt mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung zusammen.
(3)Jedes Mitglied des Beirats erhält für seine Tätigkeit eine feste jährliche Vergütung. Weiterhin werden den Mitgliedern des Beirats die im Zusammenhang mit der Beiratstätigkeit anfallende Umsatzsteuer und die baren Auslagen erstattet.
(4)Scheidet ein Beiratsmitglied im Laufe eines Geschäftsjahres aus, so erhält es die Vergütung zeitanteilig gewährt.
(5)Die Vergütung wird fällig einen Tag nach der Hauptversammlung für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 22 DSLBSA und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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