Art. 2

DTPLJWABKV · Verordnung zu dem Abkommen vom 17. Juni 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über das Deutsch-Polnische Jugendwerk

(1)Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 13 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2)Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Abkommen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
(3)Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 2 DTPLJWABKV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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