§ 10 – Prüfungsbereich „Medienprodukte gestalten und realisieren“

DUPMEDAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print

(1)Im Prüfungsbereich „Medienprodukte gestalten und realisieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Print- und Digitalmedienprodukte zu konzipieren und nach Kundenvorgaben zu gestalten,
2.Bilder, Fonts und Grafiken aufzubereiten und
3.Produktionsdaten ausgabespezifisch zu erstellen.
(2)Der Prüfling hat ein Prüfungsstück zu erstellen.
(3)Die Prüfungszeit beträgt 7 Stunden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 DUPMEDAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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