§ 25 – Prüfungsbereich „Medien produzieren“

DUPMEDAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print

(1)Im Prüfungsbereich „Medien produzieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Projekte zu planen und zu organisieren sowie Projektergebnisse zu dokumentieren,
2.Daten auftragsspezifisch zu prüfen, zu erstellen, produktionsorientiert zu bearbeiten, zusammenzustellen und zu verwalten,
3.die übergabe- und ausgabegerechte Erstellung von Medienprodukten zu beschreiben,
4.die Aufbereitung von Daten für die medienübergreifende und medienspezifische Nutzung zu beschreiben,
5.die Erstellung und Bearbeitung von Bild- und Grafikdaten zu beschreiben sowie Bild- und Grafikdaten zu beurteilen,
6.sowohl deutsch- als auch englischsprachige Informationsquellen zu nutzen,
7.Arbeitsabläufe und -ergebnisse zu dokumentieren,
8.Entwürfe und Prototypen nach Designkonzepten zu visualisieren,
9.die produktionsgerechte Umsetzung von Prototypen zu beschreiben und
10.Angebote anzufordern und auszuwerten.
(2)Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3)Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 25 DUPMEDAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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