§ 24 – Organe

DWG · Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle"

(1)Die Organe der Deutschen Welle sind: 1.der Rundfunkrat,
2.der Verwaltungsrat,
3.der Intendant.
(2)Gremien der Deutschen Welle sind der Rundfunkrat und der Verwaltungsrat.
(3)Die Mitglieder der Gremien sind ehrenamtlich tätig.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 24 DWG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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