§ 4c – Bewertung

DWG · Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle"

(1)Die Deutsche Welle führt eine fortlaufende Bewertung ihrer Angebote und deren Wirkungen durch.
(2)Die Deutsche Welle erarbeitet für den vierjährigen Planungszeitraum der Aufgabenplanung einen Bericht über die durchgeführte Bewertung ihrer Angebote und deren Wirkungen. Dabei bezieht sie den Sachverstand Dritter aus dem In- und Ausland ein.
(3)Die Deutsche Welle leitet ihren Bericht nach Absatz 2 dem Deutschen Bundestag, der Bundesregierung sowie dem Bundesrechnungshof zu und veröffentlicht ihn.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4c DWG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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