§ 55 – Jahresabschluss

DWG · Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle"

Die Deutsche Welle erstellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Jahresabschluss. Der Jahresabschluss besteht aus 1.der Vermögensrechnung (Bilanz),
2.der Erfolgsrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung),
3.der Finanzrechnung (Kapitalflussrechnung),
4.einer Rechnung über die im abgelaufenen Wirtschaftsjahr tatsächlich erhobenen Einnahmen und tatsächlich geleisteten Ausgaben entsprechend der Systematik gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 4 und
5.dem Geschäftsbericht zur Erläuterung der Vorgänge von besonderer Bedeutung.
Hierfür sind die für große Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 des Handelsgesetzbuchs geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus diesem Gesetz, der Finanzordnung der Deutschen Welle oder den Besonderheiten der Deutschen Welle als Rundfunkanstalt des Bundesrechts anderes ergibt. Die Deutsche Welle leitet den festgestellten Jahresabschluss und den Geschäftsbericht unverzüglich der Bundesregierung und dem Bundesrechnungshof zu.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 55 DWG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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