§ 6 – Ausschluß von Nachteilen

E_G · Gesetz über den Einfluß von Eignungsübungen der Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse der Arbeitnehmer und Handelsvertreter sowie auf Beamtenverhältnisse

(1)Aus der Teilnahme an einer Eignungsübung darf dem Arbeitnehmer in beruflicher und betrieblicher Hinsicht und dem Handelsvertreter in seinen vertraglichen Beziehungen zu dem Unternehmer kein Nachteil erwachsen.
(2)Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung das Nähere hinsichtlich des Urlaubs, der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung, der betrieblichen Pensions- und Urlaubskassen, der Zulagen und sonstigen Rechte, die sich ausschließlich aus der Dauer der Zugehörigkeit zum Beruf, zum Betrieb oder zur Verwaltung oder aus der Dauer des Vertragsverhältnisses ergeben; darin ist zu bestimmen, daß der Bund Beiträge leistet. Der Arbeitgeber kann verpflichtet werden, Beiträge vorab zu entrichten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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