§ 5 – Entschädigungsverfahren
EAEG · Anlegerentschädigungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 04.07.2017 – 8 B 45/16ECLI:DE:BVerwG:2017:040717B8B45.16.0
- BVerwG, Beschl. v. 28.06.2017 – 8 B 36/16ECLI:DE:BVerwG:2017:280617B8B36.16.0
- BVerwG, Beschl. v. 28.06.2017 – 8 B 38/16ECLI:DE:BVerwG:2017:280617B8B38.16.0
- BVerwG, Beschl. v. 18.01.2017 – 8 B 16/16ECLI:DE:BVerwG:2017:180117B8B16.16.0
1. Für die Einordnung eines Geschäftsmodells als Finanzkommissionsgeschäft oder als Organismus für gemeinsame Anlagen kommt es auf die rechtliche Ausgestaltung der Geschäftsbeziehung und nicht auf eine etwa davon abweichende Praxis an. 2. Ein Managed Account-Modell, dem eine Vielzahl paralleler Geschäftsbesorgungsverträge mit einzelnen Kunden zum Handel mit Finanzinstrumenten in eigenem Namen und für deren Rechnung gegen Ausführungsprovision zugrundeliegt, ist auch dann als Finanzkommissionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG <juris: KredWG>) einzuordnen, wenn die Kundenaufträge faktisch gebündelt oder die treuhänderisch getrennt zu verwahrenden Gelder der einzelnen Kunden rechtswidrig auf Omnibuskonten mit Geldern anderer Kunden vermischt verwendet werden. Solche Umstände genügen nicht, das Modell als Organismus für gemeinsame Anlagen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2004/39/EG (juris: EGRL 39/2004) (zuvor: Art. 2 Abs. 2 Buchst. h der Richtlinie 93/22/EWG <juris: EWGRL 22/93>) zu qualifizieren (Anschluss an BGH, Urteil vom 20. September 2011 - XI ZR 434/10 - BGHZ 191, 95 Rn. 26 ff.; Fortführung von BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2008 - 6 C 11.07 und 6 C 12.07 - BVerwGE 130, 262 Rn. 56).
- BGH, Urt. v. 20.09.2011 – XI ZR 435/10
- BGH, Urt. v. 20.09.2011 – XI ZR 436/10
- BGH, Urt. v. 20.09.2011 – XI ZR 434/10
1. Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 EAEG in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) hat die Entschädigungseinrichtung die angemeldeten Ansprüche unverzüglich zu prüfen und spätestens drei Monate, nachdem sie die Berechtigung und die Höhe der Ansprüche festgestellt hat, zu erfüllen. Damit sind die Ansprüche fällig . 2. Die Entschädigungseinrichtung hat über die Berechtigung der angemeldeten Ansprüche in eigener Verantwortung selbst zu entscheiden. Stellt sich allerdings eine schwierige, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärte, abgrenzbare, eine Vielzahl der angemeldeten Ansprüche betreffende und abschließend zu entscheidende Rechtsfrage, kann die Entschädigungseinrichtung diese in einem "Musterprozess" klären und die Regulierung in den anderen Entschädigungsverfahren insoweit zurückstellen . 3. Bleibt die Entschädigungseinrichtung dagegen untätig, indem sie weder eine abschließende Entscheidung über Grund und Höhe des angemeldeten Anspruchs trifft noch zur Klärung einer schwierigen Rechtsfrage einen "Musterprozess" führt, kann der geschädigte Anleger Zahlungsklage erheben. Der Entschädigungseinrichtung ist dann nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) die Berufung auf den Einwand fehlender Fälligkeit verwehrt, weil die Fälligkeit des Anspruchs als eingetreten gilt .
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 10.03.2010 – 1 BvR 2582/09ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100310.1bvr258209
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