§ 10 – Anforderungen an die Behandlung von Photovoltaikmodulen

EAG-BEHANDV · Verordnung über Anforderungen an die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten

(1)Siliziumbasierte und nicht-siliziumbasierte Photovoltaikmodule sind getrennt voneinander zu behandeln. Photovoltaikmodule aus Tandem- oder Mehrfach-Solarzellen gelten als nicht-siliziumbasierte Photovoltaikmodule.
(2)Bei der Behandlung von siliziumbasierten Photovoltaikmodulen dürfen folgende Schadstoffgehalte in den Fraktionen nicht überschritten werden: 1.in der Glasfraktion: a)ein Bleigehalt von 100 Milligramm je Kilogramm sowie
b)ein Selen- und Cadmiumgehalt von jeweils einem Milligramm je Kilogramm;
2.in den weiteren Fraktionen zur Verwertung: a)ein Bleigehalt von 200 Milligramm je Kilogramm sowie
b)ein Selen- und Cadmiumgehalt von jeweils einem Milligramm je Kilogramm.
(3)Bei der Behandlung von nicht-siliziumbasierten Photovoltaikmodulen darf folgender Schadstoffgehalt in der Glasfraktion sowie in den weiteren Fraktionen zur Verwertung nicht überschritten werden: 1.ein Bleigehalt von zehn Milligramm je Kilogramm sowie
2.ein Selen- und Cadmiumgehalt von jeweils einem Milligramm je Kilogramm.
Satz 1 gilt nicht für die Halbleiterfraktion.
(4)Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind Verfahren für die gemeinsame Behandlung von siliziumbasierten und nicht-siliziumbasierten Photovoltaikmodulen zulässig, wenn folgender Schadstoffgehalt in der Glasfraktion sowie in den weiteren Fraktionen zur Verwertung nicht überschritten wird: 1.ein Bleigehalt von zehn Milligramm je Kilogramm sowie
2.ein Selen- und Cadmiumgehalt von jeweils einem Milligramm je Kilogramm.
Satz 1 gilt nicht für die Halbleiterfraktion.
(5)Bei der Behandlung von Photovoltaikmodulen sind Aluminium und Cadmium-Tellurid zu trennen und einem Recycling zuzuführen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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