§ 4 – Allgemeine Anforderungen an die weitere Behandlung von entfernten Stoffen, Gemischen und Bauteilen

EAG-BEHANDV · Verordnung über Anforderungen an die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten

(1)Die nach § 3 entfernten Bauteile, Gemische und Stoffe sind der Vorbereitung zur Wiederverwendung zuzuführen oder zu recyceln.
(2)Wenn eine Behandlung nach Absatz 1 nicht möglich oder zulässig ist, sind die entfernten Bauteile, Gemische oder Stoffe in sonstiger Weise zu verwerten oder zu beseitigen, sofern diese Verordnung, Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 12. Juli 2023, das Batterierecht-Durchführungsgesetz vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) in der jeweils geltenden Fassung oder andere Rechtsvorschriften keine anderslautenden Anforderungen an die selektive Behandlung von diesen Bauteilen, Gemischen oder Stoffen stellen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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