§ 6 – Form der Ausfertigungen und Abschriften

EAPATV · Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof

(1)Wird die Abschrift eines elektronischen Dokuments gefertigt, das mit einem Herkunftsnachweis nach § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 versehen ist, müssen in den Ausdruck keine weiteren Informationen aufgenommen werden.
(2)Wird die Abschrift eines elektronischen Dokuments gefertigt, das mit einem Herkunftsnachweis nach § 5 Absatz 3 versehen ist, genügt es, in den Ausdruck folgende Informationen aufzunehmen: 1.den Namen der Person, die das Dokument unterzeichnet hat, und
2.den Tag, an dem das Dokument mit einer elektronischen Signatur versehen wurde.
(3)Wird eine Ausfertigung eines elektronischen Dokuments gefertigt, ist in den Ausdruck zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 der Hinweis aufzunehmen, dass die Ausfertigung elektronisch erstellt worden ist und daher nicht unterschrieben ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BPatG, Beschl. v. 17.04.2023 – 26 W (pat) 27/18ECLI:DE:BPatG:2023:170423B26Wpat27.18.0
  • BPatG, Beschl. v. 17.04.2023 – 26 W (pat) 26/18ECLI:DE:BPatG:2023:170423B26Wpat26.18.0
  • BPatG, Beschl. v. 10.04.2019 – 26 W (pat) 525/17
  • BPatG, Beschl. v. 14.06.2016 – 35 W (pat) 416/13

    G-CSF-Flüssigformulierung Seit dem Jahr 2014 hat das Deutsche Patent- und Markenamt wesentliche Änderungen an dem technischen System für die elektronische Aktenführung in Patent- und Gebrauchsmusterverfahren vorgenommen. Diese Änderungen erlauben in solchen Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren, die noch nach dem anfänglichen technischen System der elektronischen Aktenführung beim DPMA geführt worden sind, bei einer Ermessensentscheidung nach § 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG i. V. m. § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG eine wesentlich leichtere Gewichtung der Bedenken, die der Senat in seiner Grundsatzentscheidung vom 25.08.2014, Az.: 35 W (pat) 413/12 - Fahrradgetriebenabe - gegen dieses anfängliche System geltend gemacht hat.

  • BPatG, Beschl. v. 25.08.2014 – 35 W (pat) 404/12

    Gekühlte Backwaren Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, hier: zu den technischen und verfahrensrechtlichen Anforderungen an den abschließenden Beschluss im schriftlichen Verfahren bei elektronischer Aktenführung; vgl. auch die weiteren Beschlüsse vom 25. August 2014 35 W (pat) 408/12, 35 W (pat) 413/12 und 35 W (pat) 418/12.

  • BPatG, Beschl. v. 25.08.2014 – 35 W (pat) 418/12

    Steckerstift Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, hier: zu den technischen und verfahrensrechtlichen Anforderungen an den abschließenden Beschluss im schriftlichen Verfahren bei elektronischer Aktenführung; vgl. auch die weiteren Beschlüsse vom 25. August 2014 35 W (pat) 404/12, 35 W (pat) 408/12 und 35 W (pat) 413/12.

  • BPatG, Beschl. v. 25.08.2014 – 35 W (pat) 408/12

    Temperaturabhängiger Schalter Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, hier: zu den technischen und verfahrensrechtlichen Anforderungen an den abschließenden Beschluss im schriftlichen Verfahren bei elektronischer Aktenführung; vgl. auch die weiteren Beschlüsse vom 25. August 2014 35 W (pat) 404/12, 35 W (pat) 413/12 und 35 W (pat) 418/12.

  • BPatG, Beschl. v. 25.08.2014 – 35 W (pat) 413/12

    Fahrradgetriebenabe Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, hier: zu den technischen und verfahrensrechtlichen Anforderungen an den abschließenden Beschluss im schriftlichen Verfahren bei elektronischer Aktenführung; vgl. auch die weiteren Beschlüsse vom 25. August 2014 35 W (pat) 404/12, 35 W (pat) 408/12 und 35 W (pat) 418/12.

  • BPatG, Beschl. v. 19.02.2014 – 19 W (pat) 16/12

    Elektrischer Winkelstecker II 1. In den elektronisch geführten Schutzrechtsakten des Deutschen Patent- und Markenamts setzt die schriftliche Ausfertigung eines Beschlusses der Patentabteilung über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 1 und § 59 Abs. 4 a.F. (jetzt Abs. 5) PatG ein - singuläres - elektronisches Beschluss-Urdokument voraus, das analog § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO von allen an der Entscheidung mitwirkenden Mitgliedern der Patentabteilung zu unterzeichnen ist, indem gemäß  5 Abs. 2 EAPatV a. F. (bzw. § 5 Abs. 3 EAPatV n. F.) die Namen der Unterzeichnenden eingefügt werden und das Dokument von allen an der Entscheidung Mitwirkenden mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen wird. 2. Eine sog. „qualifizierte Container-Signatur“, wie sie für die Unterzeichnung bestimmender, an die Gerichte im Rahmen des EGVP-Verfahrens übermittelter Schriftsätze anerkannt ist, und die nicht nur die jeweils übersandte Einzeldatei, sondern die gesamte elektronische Nachricht umfasst (BGH NJW 2013, 2034), genügt nicht den Anforderungen an die Signatur eines elektronischen Beschluss-Urdokuments des Patentamts i.S.d. § 5 Abs. 2 EAPatV a.F. (bzw. § 5 Abs. 3 EAPatV n.F.). 3. Das Ersetzen der Unterschrift eines Mitglieds der Patentabteilung unter einen das Einspruchsverfahren abschließenden Beschluss ist nur zulässig, wenn das Mitglied tatsächlich verhindert ist. Der Verhinderungsgrund ist im Ersetzungsvermerk anzugeben (§ 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO entsprechend; im Anschluss an BGH BlPMZ 1995, 68 - Spinnmaschine). 4. Bei einem am Ende der Anhörung verkündeten Beschluss der Patentabteilung können fehlende oder unwirksame Signaturen des vollständig abgefassten elektronischen Beschluss-Urdokuments - entsprechend der Nachholung von fehlenden Richterunterschriften unter ein verkündetes Urteil - nur innerhalb von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses nachgeholt werden (im Anschluss an BGH NJW 2006, 1881). 5. Für Rechtsfolgen eines formvorschriftswidrigen elektronischen Dokuments gilt derselbe Maßstab wie für schriftliche Dokumente in Papierform, die an einem Mangel der Unterschrift leiden. Können im Fall eines verkündeten Beschlusses der Patentabteilung fehlende oder unwirksame Signaturen des vollständig abgefassten elektronischen Beschluss-Dokuments von den an der Entscheidung Mitwirkenden nicht mehr nachgeholt werden, stellt dies einen Begründungsmangel dar (im Anschluss an BGH NJW 2006, 1881). 6. Eine Ausfertigung des elektronischen Beschluss-Urdokuments kann analog § 329 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 317 Abs. 2 Satz 1 ZPO erst erstellt werden, nachdem das Dokument von allen an der Entscheidung Mitwirkenden gemäß § 5 Abs. 2 EAPatV a.F. (bzw. § 5 Abs. 3 EAPatV n.F.) signiert und damit als solches erstellt worden ist (BGH NJW 2010, 2519 –Tz. 14). Die Zustellung eines dennoch als Ausfertigung erstellten Ausdrucks ist unwirksam.

  • BPatG, Beschl. v. 19.11.2013 – 35 W (pat) 24/13

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