§ 1 – Erhebung von Gebühren und Auslagen

EBABGEBV · Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes, der benannten Stelle und der bestimmten Stelle

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) des Eisenbahn-Bundesamtes, der benannten Stelle und der bestimmten Stelle, die auf Grund der folgenden Gesetze oder nach den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen erbracht werden, werden Gebühren und Auslagen erhoben: 1.Allgemeines Eisenbahngesetz,
2.Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz,
3.Arbeitsschutzgesetz,
4.Infektionsschutzgesetz,
5.Schienenlärmschutzgesetz.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 EBABGEBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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