§ 18 – Bußgeldvorschriften

EBEWMG · Gesetz über Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen zu elektronischen Beweismitteln

(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fährlässig 1.entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 oder § 3 Absatz 2 eine dort genannte Niederlassung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benennt,
2.entgegen § 3 Absatz 3 einen verantwortlichen Vertreter nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestellt oder
3.entgegen § 4 Absatz 1 oder 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(2)(zukünftig in Kraft)
(3)Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden 1.in den Fällen des a)Absatzes 1 und
b)(zukünftig in Kraft)
mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und
2.(zukünftig in Kraft).
(4)(zukünftig in Kraft)
(5)(zukünftig in Kraft)
(6)(zukünftig in Kraft)
(7)(zukünftig in Kraft)
(8)Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist 1.in den Fällen des Absatzes 1 das Bundesamt für Justiz,
2.(zukünftig in Kraft).

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 18 EBEWMG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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