§ 13

EBKRG · Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen

(1)Wird an einem Bahnübergang eine Maßnahme nach § 3 durchgeführt, so tragen die Beteiligten je ein Drittel der Kosten. Das letzte Drittel der Kosten trägt bei Kreuzungen mit einem Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes der Bund, bei Kreuzungen mit einem Schienenweg einer nicht-bundeseigenen Eisenbahn das Land.
(2)Bei Kreuzungen einer Eisenbahn des Bundes mit einer Straße in kommunaler Baulast trägt der Bund die Hälfte, die Eisenbahn des Bundes ein Drittel und das Land, in dem die Kreuzung liegt, ein Sechstel der Kosten. Bei Kreuzungen einer nichtbundeseigenen Eisenbahn mit einer Straße in kommunaler Baulast trägt das Land, in dem die Kreuzung liegt, zwei Drittel und die nichtbundeseigene Eisenbahn ein Drittel der Kosten. In Berlin und in der Freien und Hansestadt Hamburg gelten alle öffentlichen Straßen, die nicht in der Baulast des Bundes stehen, als Straßen in kommunaler Baulast.
(3)Wird zur verkehrlichen Entlastung eines Bahnübergangs ohne dessen Änderung eine Baumaßnahme nach § 3 Nr. 2 durchgeführt, durch die sich eine sonst notwendige Änderung des Bahnübergangs erübrigt, so gehören zu den Kosten nach Absatz 1 nur die Kosten, die sich bei Vornahme der ersparten Änderung ergeben würden. Die übrigen Kosten trägt derjenige Beteiligte allein, an dessen Verkehrsweg die Baumaßnahme durchgeführt wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 28.11.2024 – III ZR 20/23ECLI:DE:BGH:2024:281124UIIIZR20.23.0

    Schadensersatz im kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis 1. Die schuldhafte Verletzung von Pflichten aus dem kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis begründet einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB (Fortführung von BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 294/05, NJW-RR 2007, 457). 2. Zu den Voraussetzungen einer Maßnahme nach § 3 Nr. 3 Var. 4 EKrG.

  • BVerwG, Beschl. v. 29.08.2018 – 3 B 24/18ECLI:DE:BVerwG:2018:290818B3B24.18.0

    Entsteht ein Anspruch auf Kostenerstattung erst mit prüfbarer Rechnungslegung, kann der Gläubiger das Recht, von dem Schuldner Erstattung der Kosten zu verlangen, bereits vor Rechnungslegung verwirkt haben.

  • BVerwG, Beschl. v. 28.05.2013 – 7 B 46/12
  • BFH, Urt. v. 16.12.2010 – V R 16/10

    1. NV: Das von einem Bundesland nach § 13 Abs. 1 EKrG zu zahlende "Staatsdrittel" ist kein Entgelt für eine an das Land erbrachte Leistung . 2. NV: Das Staatsdrittel ist auch kein Entgelt eines Dritten i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG für eine an den Straßenbaulastträger erbrachte Leistung .

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