§ 16 – Fernmeldeanlagen

EBO · Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

(1)Zugfolgestellen
und Zuglaufmeldestellen
sind durch Fernmeldeanlagen zu verbinden. Schrankenposten und Streckenfernsprecher sind in die Verbindung einzuschalten.
Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
(2)Auf Strecken ohne Streckenblockeinrichtung,
die von Reisezügen odervon Zügen mit mehr als 60 km/h befahren werden,
sind fernmündliche Zugmeldungen durch Sprachspeicher aufzuzeichnen. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
(3)Streckenfernsprecher sind auf freier Strecke einzubauen, soweit es erforderlich ist.
(4)Strecken, die von Reisezügen befahren werden, sollen mit Zugfunkeinrichtungen ausgerüstet sein. Mit Zugfunkeinrichtungen müssen ausgerüstet sein
1.Strecken, auf denen mehr als 160 km/h zugelassen sind,
2.Strecken ohne Streckenblockeinrichtungen, auf denena)Reisezüge oder
b)Züge mit mehr als 60 km/h
verkehren. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
(5)Bahnsteige an Gleisen, die mit mehr als 160 km/h befahren werden, sollen mit Lautsprecheranlagen ausgerüstet sein.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 16 EBO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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