§ 5 – Spurweite

EBO · Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

(1)Die Spurweite ist der kleinste Abstand der Innenflächen der Schienenköpfe im Bereich von 0 bis 14 mm unter Schienenoberkante (SO).
(2)Das Grundmaß der Spurweite beträgt 1.435 mm.
(3)Die Spurweite darf nicht größer sein als
1.465 mm in Hauptgleisen,
1.470 mm;
1.470 mm in Nebengleisen;
sie darf nicht kleiner sein als 1.430 mm.
(4)In Bogen mit Radien unter 175 m darf die Spurweite folgende Werte nicht unterschreiten:
Bogenradien
Spurweite
m
mm
unter 175 bis 150
1.435
unter 150 bis 125
1.440
unter 125 bis 100
1.445

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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