Anlage 10 – (zu § 24)

EBO · Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

(Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 27)
1.Die Pufferscheiben müssen so bemessen sein, daß die Puffer beim Durchfahren der in § 21 Abs. 1 genannten Gleisbogen nicht hintereinandergreifen können.
2.Der in Blickrichtung auf die Stirnseite des Fahrzeugs linke Pufferteller muß gewölbt sein. Sind beide Pufferteller gewölbt, so darf der Wölbungsradius nicht kleiner als 1 500 mm sein.
3.Die Pufferteller müssen einen Kreis mit dem Durchmesser von 370 mm überdecken, der oben und unten um jeweils 15 mm abgeflacht sein darf.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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