§ 1 – Errichtung

EBPV · Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen

(1)Für die Abnahme der Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen errichtet die zuständige Aufsichtsbehörde einen Prüfungsausschuss.
(2)Für den Bereich mehrerer Länder kann durch Vereinbarung ein gemeinsamer Prüfungsausschuss errichtet werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 EBPV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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