§ 16 – Ausweispflicht und Belehrung

EBPV · Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen

Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Aufsichtführenden bei der schriftlichen Prüfung und des Prüfungsleiters bei der mündlichen Prüfung auszuweisen. Sie sind vor Beginn eines jeden Teils der Prüfung über die jeweils zur Verfügung stehende Zeit, über die während der Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 16 EBPV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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