§ 24 – Prüfungsunterlagen

EBPV · Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen

(1)Auf Antrag ist dem Prüfling nach Beendigung der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Ablichtungen der schriftlichen Arbeiten und ihrer Bewertung dürfen ihm nur für Widerspruchs- oder verwaltungsgerichtliche Verfahren erteilt werden.
(2)Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses aufzubewahren.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 24 EBPV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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