§ 7 – Zulassungsvoraussetzungen

EBPV · Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen

Zur Prüfung wird auf eigenen Antrag zugelassen, wer 1.ein Studium des Bauingenieurwesens, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, einer diesen verwandten Ingenieurwissenschaft oder einer Ingenieurwissenschaft des Verkehrswesens ana)einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule,
b)einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder
c)einer von der zuständigen Stelle des Landes als gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule
erfolgreich abgeschlossen hat und
2.mindestens drei Jahre bei Eisenbahnen als Ingenieur für den Bau oder den Betrieb der Eisenbahn tätig gewesen ist; Tätigkeiten bei anderen Stellen als Ingenieur in einem Fachbereich, zu dem in erheblichem Umfang die Planung, der Bau, der Betrieb oder die Überwachung spurgebundener Bahnen gehören; können bis zu einem Jahr angerechnet werden, oder
3.nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023) mindestens drei Jahre als bestätigter Straßenbahn-Betriebsleiter tätig gewesen ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 EBPV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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