§ 3 – Ausnahmen

EBV · Verordnung über die Bestellung und Bestätigung sowie die Aufgaben und Befugnisse von Betriebsleitern für Eisenbahnen

Die zuständige Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall 1.Ausnahmen von den Vorschriften über die Bestellung und Bestätigung der Stellvertreter der Betriebsleiter bei Vorliegen einfacher Betriebsverhältnisse einer Eisenbahn zulassen sowie
2.abweichend von § 2 Abs. 2 Nr. 2 die Bestellung eines Betriebsleiters bestätigen, wenna)hinsichtlich der Eisenbahnverkehrsleistungen und der zu benutzenden Eisenbahninfrastruktur einfache Betriebsverhältnisse vorliegen,
b)hinsichtlich der Eisenbahninfrastruktur einfache Betriebsverhältnisse vorliegen oder
c)die bestellte Person bereits bestätigter Straßenbahn-Betriebsleiter und in einem Unternehmen tätig ist, das die Genehmigung als Straßenbahnunternehmen und als Eisenbahnunternehmen besitzt.
(2)Die Beurteilung, ob einfache Betriebsverhältnisse vorliegen, obliegt der für die Ausnahmegenehmigung zuständigen Aufsichtsbehörde. Ob hinsichtlich der zu benutzenden Eisenbahninfrastruktur nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a einfache Betriebsverhältnisse vorliegen, ist im Einvernehmen mit der für das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde zu beurteilen.
(3)Die Aufsichtsbehörde hat sich vor einer Ausnahmezulassung nach Absatz 1 auf geeignete Weise davon zu überzeugen, dass die bestellte Person zumindest das im Einzelfall erforderliche Maß an Fachkunde besitzt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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