§ 4 – Arbeitsprobe

EDELSTGRMSTRV · Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Edelsteingraveur-Handwerk

(1)Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen: 1.ein Monogramm,
2.ein Relief in figürlicher Darstellung,
3.eine Blüte,
4.ein Gegenstand in abstrakter Gestaltung,
5.eine Schattierung,
6.eine Ornamentik-Gravur.
(2)In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 EDELSTGRMSTRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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