§ 11 – Datenerhebung; Verordnungsermächtigung

EDL-G · Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen

(1)Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Bundesstelle für Energieeffizienz von Energieunternehmen die Übermittlung zusammengefasster Daten über deren Endkunden sowie über die Marktaktivitäten von Energieunternehmen mit Bezug zum Energiedienstleistungsmarkt in anonymisierter Form verlangen, insbesondere zum Verbrauch der Endkunden, zu Art und Umfang der jeweiligen Kundengruppen, zum Kundenstandort und zu Lastprofilen. Daten, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, hat das übermittelnde Energieunternehmen als vertraulich zu kennzeichnen.
(2)Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 1.die Einzelheiten der Datenerhebung nach Absatz 1, insbesondere a)welche Datenarten erhoben werden dürfen,
b)wann und wie die Daten zu übermitteln sind und
2.die Verwendung der Daten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 EDL-G und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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