§ 5 – Verbot der Behinderung oder Beeinträchtigung durch Energieunternehmen

EDL-G · Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen

Energieunternehmen haben alle Handlungen zu unterlassen, die 1.die Nachfrage nach Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen behindern,
2.die Erbringung oder Durchführung von Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen behindern oder
3.die Entwicklung von Märkten für Energiedienstleistungen und von anderen Energieeffizienzmaßnahmen beeinträchtigen könnten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 EDL-G und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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