§ 18 – Befreiung von der Zwischenprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten

EDLSTFAUSBV_2025 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser und zur Edelsteinfasserin

Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 17 Absatz 2 oder § 24 Absatz 2 der Gold- und Silberschmied-Ausbildungsverordnung vom 20. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 93) 1.ist der oder die Auszubildende von der Zwischenprüfung befreit und
2.ist die abgeschlossene Berufsausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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