§ 3 – Begriffsbestimmungen

EDLSTFAUSBV_2025 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser und zur Edelsteinfasserin

Im Sinne dieser Verordnung ist 1.Schmuck, aus Metallen bestehende Gegenstände, die zur Verschönerung oder zur Zierde am Körper getragen werden,
2.Gerät, Korpusware aus Metallen, die der Verwendung im sakralen oder profanen Bereich dient.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 EDLSTFAUSBV_2025 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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