§ 9 – Prüfungsbereich

EDLSTFAUSBV_2025 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser und zur Edelsteinfasserin

(1)Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich „Ausführen von Fertigungstechniken“ statt.
(2)Im Prüfungsbereich „Ausführen von Fertigungstechniken“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsaufträge zu erfassen, Arbeitsschritte festzulegen sowie Arbeits- und Betriebsmittel auszuwählen,
2.technische Zeichnungen umzusetzen,
3.Edelsteine, organische Stoffe sowie Besatzmaterialien entsprechend des Auftrags oder Entwurfs auszuwählen,
4.Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,
5.Fertigungstechniken zu unterscheiden und auftragsgemäß einzusetzen,
6.Fassungen anzufertigen und Edelsteine zu fassen,
7.Schmuckelemente mit Mehrfachlötungen zu montieren,
8.Verfahren der Oberflächenbearbeitung anzuwenden,
9.Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie
10.Mess- und Prüfprotokolle zu erstellen sowie Arbeitsergebnisse zu prüfen.
(3)Für den Nachweis nach Absatz 2 ist als Tätigkeit das Anfertigen eines Werkstücks nach vorgegebener Zeichnung zugrunde zu legen.
(4)Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Arbeitsschritte mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.
(5)Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation insgesamt sieben Stunden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 EDLSTFAUSBV_2025 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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