§ 1 – Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

EDSCHLEIFAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinschleifer und zur Edelsteinschleiferin

Der Ausbildungsberuf des Edelsteinschleifers und der Edelsteinschleiferin wird staatlich anerkannt nach 1.§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
2.§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe „Edelsteinschleifer und -graveure“ nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 37 der Handwerksordnung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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