§ 23 – Prüfungsbereich Fertigungsplanung

EDSCHLEIFAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinschleifer und zur Edelsteinschleiferin

(1)Im Prüfungsbereich Fertigungsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Eigenschaften und Merkmale von Diamanten und gleichartigen Werkstoffen hinsichtlich ihrer Verwendung zu unterscheiden,
2.Schäden an Diamanten und gleichartigen Werkstoffen zu erkennen und Umschleifmöglichkeiten zu prüfen,
3.Materialberechnungen durchzuführen,
4.Wertunterschiede und Wertminderungsgründe festzustellen und
5.Diamantprüfmethoden festzulegen und darzustellen.
(2)Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3)Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 23 EDSCHLEIFAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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