§ 29 – Bekanntmachung

EEG · Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien

(1)Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibungen frühestens acht Wochen und spätestens fünf Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin für den jeweiligen Energieträger auf ihrer Internetseite bekannt. Die Bekanntmachungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten: 1.den Gebotstermin,
2.das Ausschreibungsvolumen,
3.den Höchstwert,
4.die Angabe, ob Landesregierungen Rechtsverordnungen aufgrund von § 37c Absatz 2 erlassen haben und auf welchen Flächen nach diesen Rechtsverordnungen Gebote für Solaranlagen auszuschließen sind,
4a.die Angabe, ob nach § 37 Absatz 4 keine Gebote für Freiflächenanlagen abgegeben werden dürfen, die auf landwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet werden sollen, sowie die nach § 37 Absatz 4 ermittelte installierte Leistung solcher Anlagen,
5.die Formatvorgaben, die nach § 30a Absatz 1 von der Bundesnetzagentur für die Gebotsabgabe vorgegeben sind, und
6.die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85 Absatz 2 und den §§ 85a und 85c, soweit sie die Gebotsabgabe oder das Zuschlagsverfahren betreffen.
(2)Die Bekanntmachungen nach Absatz 1 erfolgen ausschließlich im öffentlichen Interesse.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 29 EEG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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