§ 39c – Ausschluss von Geboten für Biomasseanlagen

EEG · Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien

Die Bundesnetzagentur schließt Gebote für Biomasseanlagen von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn sie für eine in dem Gebot angegebene Biomasseanlage bereits einen Zuschlag nach diesem Gesetz oder der KWK-Ausschreibungsverordnung erteilt hat, der zum Gebotstermin nicht entwertet worden ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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