§ 52 – Zahlungen bei Pflichtverstößen
EEG · Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 21.10.2025 – EnZR 59/23ECLI:DE:BGH:2025:211025UENZR59.23.0
Netzanbindungszusage II 1. Die fiktive Betriebsbereitschaft einer Windenergieanlage auf See nach § 17e Abs. 2 Satz 4 EnWG 2016 setzt voraus, dass die für diese vorgesehene Umspannanlage für den Einzug des Exportkabels des Übertragungsnetzbetreibers bereit ist ("Kabeleinzugsbereitschaft"). 2. Die Netzanbindung ist gemäß § 17e Abs. 2 Satz 1 EnWG 2016 fertiggestellt, wenn sie ihre Funktion zur Einspeisung des von den anzubindenden Windenergieanlagen auf See erzeugten Stroms entsprechend der in der Netzanbindungszusage vorgesehenen Leistung (grundsätzlich) erfüllen kann, auch wenn noch Restarbeiten und Feineinstellungen auszuführen sind, die zwar zu kurzzeitigen Unterbrechungen führen, aber die Funktionstauglichkeit der Netzanbindung als solche nicht in Frage stellen. 3. Ein Anspruch auf Entschädigung gemäß § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 wegen einer Störung der Netzanbindung setzt voraus, dass die Netzanbindung einen ganzen Tag unterbrochen ist. Das gilt nicht für den bei vorsätzlichem Handeln bestehenden Entschädigungsanspruch nach § 17e Abs. 1 Satz 4 EnWG 2016.
- BGH, Urt. v. 14.12.2021 – XIII ZR 1/21ECLI:DE:BGH:2021:141221UXIIIZR1.21.0
Sanktion bei Meldepflichtverstoß 1. Nach § 100 Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b, Abs. 2 Satz 2 und 3 EEG 2017 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2018 gilt bei Verstößen gegen die Meldepflicht auch für vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommene Anlagen zur Solarstromerzeugung die abgemilderte Sanktion des § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017. 2. Die rückwirkende Anwendung des § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 bei Verstößen des Betreibers einer vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommenen Photovoltaik-Anlage gegen Meldepflichten ist mit dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot vereinbar.
- BGH, Beschl. v. 08.05.2018 – VIII ZR 71/17ECLI:DE:BGH:2018:080518BVIIIZR71.17.0
- BGH, Beschl. v. 20.03.2018 – VIII ZR 71/17ECLI:DE:BGH:2018:200318BVIIIZR71.17.0
- BGH, Beschl. v. 19.09.2017 – VIII ZR 281/16ECLI:DE:BGH:2017:190917BVIIIZR281.16.0
- BGH, Beschl. v. 19.09.2017 – VIII ZR 232/16ECLI:DE:BGH:2017:190917BVIIIZR232.16.0
- BGH, Urt. v. 05.07.2017 – VIII ZR 147/16ECLI:DE:BGH:2017:050717UVIIIZR147.16.0
1. Der Betreiber einer Photovoltaikanlage, der Fördermittel nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in Anspruch nehmen will, hat sich über die geltende Rechtslage und über die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung zu informieren und ist deshalb grundsätzlich auch selbst verantwortlich für die Erfüllung seiner Meldepflichten gegenüber der Bundesnetzagentur. 2. Der Netzbetreiber ist grundsätzlich weder verpflichtet, den Anlagenbetreiber auf dessen Pflicht zur Meldung seiner Photovoltaikanlage und zur Übermittlung von deren Standort und installierter Leistung an die Bundesnetzagentur hinzuweisen, noch ihn über die rechtlichen Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflicht aufzuklären. 3. Die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 als Sanktion für den Fall einer Nichterfüllung der Meldepflicht des Anlagenbetreibers gegenüber der Bundesnetzagentur vorgesehene Verringerung der Einspeisevergütung auf den Marktwert und die in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 für einen solchen Pflichtverstoß angeordnete Sanktion einer Verringerung der Vergütung auf null verstoßen angesichts des dem Gesetzgeber - auch im Bereich des Energierechts - zustehenden weiten Gestaltungsspielraums, auf welche Weise er ein als förderwürdig erachtetes Verhalten unterstützen will, nicht gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Fortführung der Senatsurteile vom 4. März 2015, VIII ZR 325/13, WM 2015, 1341 Rn. 26; vom 10. Juli 2013, VIII ZR 300/12, NVwZ 2014, 94 Rn. 21, und VIII ZR 301/12, juris Rn. 21). 4. § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 und § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 enthalten spezielle Anspruchsgrundlagen für die Zurückforderung zuviel gezahlter Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz. 5. Der Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers gegen den Anlagenbetreiber nach den vorbezeichneten Bestimmungen sowie die Verpflichtung des Netzbetreibers, die zurückgeforderte Vergütung bei der nächsten Abrechnung als Einnahme zu berücksichtigen und sie auf diese Weise dem EEG-Ausgleichsmechanismus zuzuführen, hängen nicht davon ab, dass der Netzbetreiber seinerseits durch den Übertragungsnetzbetreiber auf eine entsprechende Rückzahlung in Anspruch genommen wird. Auch kommt es nicht darauf an, ob der Netzbetreiber einem möglichen Rückforderungsanspruch des Übertragungsnetzbetreibers die Einrede der Verjährung entgegenhalten könnte.
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