§ 56 – Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber

EEG · Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien

Netzbetreiber müssen unverzüglich an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weiterleiten: 1.den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom und
2.für den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom sowie für den gesamten Strom, für den sie Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten, das Recht, diesen Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG“ zu kennzeichnen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 06.07.2021 – EnVR 44/20ECLI:DE:BGH:2021:060721BENVR44.20.0
  • BGH, Beschl. v. 06.07.2021 – EnVR 45/20ECLI:DE:BGH:2021:060721BENVR45.20.0

    EEG-Ausgleichsmechanismus Forderungen und Verbindlichkeiten des Übertragungsnetzbetreibers aus der Umsetzung des der Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung dienenden Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz stellen kein für den Betrieb des Übertragungsnetzes notwendiges Umlaufvermögen dar, welches im Rahmen der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung bei der Festlegung der Erlösobergrenze nach § 7 StromNEV zu berücksichtigen ist.

  • BFH, Urt. v. 30.06.2021 – VII R 1/19ECLI:DE:BFH:2021:U.300621.VIIR1.19.0

    NV: Erzeugt ein vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen in einer Anlage mit einer elektrischen Nennleistung unter 2 MW Strom und liefert es diesen an Letztverbraucher, die den Strom in räumlichem Zusammenhang zu der Anlage entnehmen, ist der entnommene Strom gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG steuerfrei, auch wenn das Energieversorgungsunternehmen für die geleistete Strommenge die Einspeisevergütung nach dem EEG erhalten hat.

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