§ 74 – Vorausschau des weiteren Ausbaus
EEG · Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 10.02.2026 – XIII ZR 6/24ECLI:DE:BGH:2026:100226UXIIIZR6.24.0
Stillstandstrom 1. In den bundesweiten Ausgleichsmechanismus des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einschließlich des Belastungsausgleichs zwischen den Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber werden die von einem Konzernunternehmen an Kraftwerksgesellschaften bei formaler Betrachtungsweise als Letztverbraucher gelieferten und von Kernkraftwerken in Stillstandzeiten verbrauchten Strommengen auch dann einbezogen, wenn das Konzernunternehmen als Anlagenbetreiber anzusehen ist (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteil vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 56/14, BGHZ 205, 228 Rn. 18 ff.). 2. Der Ausgleichsanspruch des Übertragungsnetzbetreibers wird erst fällig, wenn das Energieversorgungsunternehmen seine Melde- und Auskunftspflicht nach § 14 Abs. 6 EEG 2004, § 14a Abs. 5 EEG 2006 und § 49 EEG 2009 erfüllt hat.
- BGH, Urt. v. 18.02.2020 – XIII ZR 10/19ECLI:DE:BGH:2020:180220UXIIIZR10.19.0
EEG-Umlage-Verzinsung I Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht nach § 74 Satz 1 EEG 2014 liegt vor, wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen eine größere Energiemenge an Letztverbraucher geliefert als dem Übertragungsnetzbetreiber gemeldet hat.
- BGH, Urt. v. 18.02.2020 – XIII ZR 13/19ECLI:DE:BGH:2020:180220UXIIIZR13.19.0
EEG-Umlage-Verzinsung II 1. Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht nach § 74 Satz 1 EEG 2014 liegt vor, wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen eine größere Energiemenge an nicht-privilegierte Letztverbraucher geliefert als dem Übertragungsnetzbetreiber gemeldet hat. 2. Die auf die entgegen § 74 Satz 1 EEG 2014 nicht gemeldeten Stromlieferungen zu zahlende EEG-Umlage hat das Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 ab dem 1. Januar des Folgejahres zu verzinsen, sofern es aufgrund der vom Übertragungsnetzbetreiber erhobenen Abschlagszahlungen die EEG-Umlage zu diesem Zeitpunkt noch nicht entrichtet hat. Dies gilt auch für Stromlieferungen im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2014.
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